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ZPO § 288 Gerichtliches Geständnis

ZPO § 288 Gerichtliches Geständnis

[ Auszug: (1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verha ... ]